1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde der Erlebe-Irland GmbH (im Folgenden „Reiseveranstalter“) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande.
1.5 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde, der den Kunden vor den Folgen von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz schützt. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
3. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise, insbesondere im Fall der Flugbuchungen durch den Veranstalter (Erlebe-Irland GmbH) Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von seinen Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
4. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
bis 46 Tage vor Reisbeginn: 20 % des Reisepreises
ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises
4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Wurde der Vertrag am oder nach dem 01.07.2018 geschlossen, ist der Reiseveranstalter auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
4.5 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB (ab dem 01.07.2018: § 651 e BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5. Umbuchung
5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses setzt sich bis 31 Tage vor Reiseantritt aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 50 Euro zusammen.
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3 Fallen aufgrund fehlerhafter Angaben des Kunden zusätzliche Kosten an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Änderung einer Reservierung bei fehlerhafter oder unvollständiger Namensangabe), greift ebenfalls die unter 5.1 – 5.2 beschriebene Vorgehensweise.
6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahhl
6.1 Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
6.2 Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.
7. Kündigung und Ausschluss aus Verhaltensbedingten, psychischen oder physischen Gründen
7.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
7.2 Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die Erlebe-Irland Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
7.3 Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflicht des Kunden
8.1 Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
8.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen sind der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird (bei Vertragsabschlüssen ab dem 01.07.2018 gilt: a) soweit ein Schaden des Kunden nicht schuldhaft herbeigeführt wird) oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Die Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt.
9.3 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
10.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren bei Verträgen, die vor dem 01.07.2018 geschlossen wurden, in einem Jahr.
10.3 Mit Vertragsschluss ab dem 01.07.2018 verjähren Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln nach den dann geltenden §§ 651i bis j BGB in zwei Jahren.
10.4 Die Verjährung nach Ziffer 11.2 bis 11.4 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. 10.5 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Informationspflicht über die Identität des Ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel unverzüglich informieren.
Versicherung
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen.
Veranstalter
Erlebe-Irland GmbH
Cornelia Frietsch
Ruhesteinstr. 6
72270 Baiersbronn
Germany
Kontakt:
Mobil: +49 151 19145105
E-Mail: info@erlebe-irland.de
Webseite: www.erlebe-irland.de